IFEG
Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG, SR 831.26) beteiligen sich die Kantone „soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt.“
Der Kanton Thurgau leistet über die IFEG-Finanzierung Beiträge an anerkannte bewilligte Einrichtungen, welche nicht in der Bedarfsplanung des Standortkantons aufgenommen sind und daher auch keine Subventionen erhalten.